Der VwGH hat nun klargestellt, dass der Berechnung der Gesamtzahl der DN eines Unternehmens für die Pflichtzahl und die Ausgleichstaxe nach dem BEinstG nicht zwingend die von der GKK auf dem DN-Konto des Unternehmens angeführte Personenzahl zugrunde gelegt werden kann: Die zur SV gemeldeten Personen seien vielmehr nur dann in die Berechnung der Ausgleichstaxe einzubeziehen, wenn sie in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs 1 lit a BEinstG beschäftigt sind.