Mit der Entscheidung des verstärkten Senats des OGH zu 6 Ob 24/11i vom 11. 9. 20121 wurde die Rechtsprechung aufrechterhalten, wonach Wiederholungsgefahr auch dann bestehe, wenn der abgemahnte Unternehmer von seiner strafbewehrten Unterlassungserklärung Ersatzklauseln ausnimmt und diese den abgemahnten Klauseln nicht sinngleich sind, also von der Unterlassungserklärung an sich nicht erfasst werden (Rechtssatz in Punkt 3. der Entscheidungsgründe). Nun stellt sich die Frage, was dies für das Abmahnverfahren in Zukunft bedeuten könnte.