In den Einkommensteuerrichtlinien (Rz 6645) wird bislang die Auffassung vertreten, dass die Herstellerbefreiung auch für den, der das Gebäude (zuletzt) unentgeltlich übernommen hat und sodann veräußert, zu gelten hat. Im Folgenden wird untersucht, ob dies va im Hinblick auf die neue Immobilienertragsteuer noch seine Berechtigung hat, zumal das BMF kürzlich von seiner bisherigen Ansicht abgegangen ist.1