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VwGH: Wellnessbereich im Hotel als unbewegliches Wirtschaftsgut

SteuerrechtRdW 2012/656RdW 2012, 613 Heft 10 v. 15.10.2012

Nicht nur die Nassräume, auch die Holzverkleidungen eines Saunaraumes (finnische Sauna) zählen zum Gebäude und sind daher unbeweglich. Sie vermitteln somit keinen Anspruch auf IZP.

Im Zusammenhang mit Investitionszuwachsprämie war strittig, ob der neu errichtete Wellnessbereich in einem Hotel als unbeweglich (Gebäudeteil) zu werten ist oder ob bestimmte Teile als beweglich angesehen werden können.

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