Erste Rsp
ASchG § 87 Abs 1
Zur Abberufung einer (hier: betriebseigenen) Sicherheitsfachkraft ist die Zustimmung des Arbeitsschutzausschusses nicht erforderlich. Zwar sieht § 87 Abs 1 ASchG die "Befassung" des Arbeitsschutzausschusses vor Abberufung einer Präventivfachkraft vor, damit soll aber nur sichergestellt werden, dass der Arbeitsschutzausschuss über die geplante Abberufung informiert wird und Gelegenheit hat, die dafür und dagegen sprechenden Erwägungen zu diskutieren. Die Unterlassung der "Befassung" hat aber nicht die Unwirksamkeit der Abberufung zur Folge.