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DSG: Dienstleistereigenschaft

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2012/643RdW 2012, 604 Heft 10 v. 15.10.2012

DSG 2000 idF vor BGBl I 2009/133: § 4 Z 4

DSG 2000: § 9 Z 3 und Z 9

1. Auch schon nach der Rechtslage gem § 4 Z 4 DSG 2000 idF vor der nunmehr geltenden Fassung BGBl I 2009/133 bleibt die Auftraggebereigenschaft und Dienstleistereigenschaft nicht nur dann erhalten, wenn der Dienstleister zur Herstellung des ihm aufgetragenen Werkes Daten verwendet, die ihm vom Auftraggeber überlassen wurden, sondern auch dann, wenn er für die Zwecke seines Auftrages Daten bei Dritten ermittelt.

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