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Mehrfachbeteiligung als Bieter und als Mitglied einer Bietergemeinschaft führt nicht automatisch zum Ausscheiden

WirtschaftsrechtJudikaturbearbeitet von RA Dr. Matthias Öhler und RAA Mag. Michael WeinerRdW 2012/641RdW 2012, 603 Heft 10 v. 15.10.2012

BVergG § 129 Abs 1 Z 8

Bietern, die an mehreren Angeboten beteiligt sind, muss die Möglichkeit gegeben werden, nachzuweisen, dass die abgegebenen Angebote völlig unabhängig voneinander formuliert worden sind und daher keine Gefahr einer Beeinflussung des Wettbewerbs unter den Bietern vorliegt.

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