ABGB § 1395 Satz 2
VersVG §§ 74 ff
Bei Vinkulierung einer vom Leasingnehmer (Versicherungsnehmer) abgeschlossenen Kaskoversicherung zugunsten des Leasinggebers kann der Leasinggeber die Ansprüche des Leasingnehmers auch ohne Besitz des Versicherungsscheins gerichtlich geltend machen, wenn Entsprechendes vereinbart wurde.