Mit dem GesRÄG 2011 (BGBl I 2011/53) wurden im AktG und im SpaltG neue Bestimmungen betreffend die Veröffentlichung des Verschmelzungsvertrags bzw Spaltungsplans in der Ediktsdatei eingeführt (§ 221a Abs 1a AktG, § 7 Abs 1a SpaltG). Die Regelung der technischen Details der Vorgangsweise bei der Veröffentlichung wurde der BMJ mittels Verordnung vorbehalten. Nunmehr ist die entsprechende Verschmelzungsvertrags- und Spaltungsplan-Veröffentlichungsverordnung (VSVV) ergangen, BGBl II 2011/256.