ABGB § 1152
Wenn im Werkvertrag weder ein Entgelt bestimmt noch Unentgeltlichkeit vereinbart ist, schuldet der Werkbesteller gem § 1152 ABGB das angemessene Entgelt. Eine Aufklärungspflicht des Werkunternehmers über die (mutmaßliche) Höhe des angemessenen Werklohns lässt sich aus den Werkvertragsregeln des ABGB nicht ableiten.