EO § 133
IO § 81
Der vorliegende Fall betrifft ein "reines" Exekutionsverfahren einer Absonderungsgläubigerin, das nach den Bestimmungen der EO geführt wird, in dem der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Verpflichteten deren gesetzlicher Vertreter ist. Erhebt die Verpflichtete in Kenntnis, dass ein Rechtsmittel nur mit Genehmigung des Masseverwalters ergriffen werden kann (das ErstG hatte den von der Verpflichteten persönlich erhobenen Rekurs zur Verbesserung durch Genehmigung des Masseverwalters zurückgestellt), selbst den Revisionsrekurs, kann das nur so verstanden werden, dass sie selbstständig handeln will. In diesem Fall ist ein Sanierungsverfahren zur Einholung einer Genehmigung des Masseverwalters nicht einzuleiten. Der Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen.