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Prozesssperre nach Konkurseröffnung auch für Eventualbegehren "nach Konkursaufhebung"

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2011/286RdW 2011, 285 Heft 5 v. 16.5.2011

IO § 6 Abs 1 und Abs 3

KO: § 6 Abs 1 und Abs 3

Hat die Kl zur Sicherung von Krediten an die Bekl einen Pfandrechtsvertrag geschlossen und erhebt sie sodann nach Konkurseröffnung über das Vermögen der Bekl eine Klage, mit der sie - als Nebenverpflichtung(en) aus diesem Pfandrechtsvertrag - die Unterlassung der Veräußerung und/oder Belastung des jeweiligen Anteils der Bekl an den zur Konkursmasse gehörigen Liegenschaften begehrt, ist diese Klage zurückzuweisen, auch wenn sich die Eventualbegehren dieser Klage auf eine Unterlassung "unter der Bedingung der Konkursaufhebung" bzw "nach Konkursaufhebung" beziehen. Die im Hauptbegehren verlangte Unterlassung bezieht sich nämlich unmittelbar auf zur Konkursmasse gehöriges (Liegenschafts-)Vermögen, und die erforderliche - alle Haupt- und Eventualbegehren gleichermaßen betreffende - Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Verfügungsbeschränkungen über die Liegenschaften hat ebenfalls unmittelbar vermögensrelevante Auswirkungen auf den Wert dieser Liegenschaften als jeweilige Massebestandteile.

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