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Anfechtung - keine "nicht gehörige Fortsetzung" des Verfahrens

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2011/284RdW 2011, 284 Heft 5 v. 16.5.2011

ABGB § 1497

AnfO §§ 2, 3, 8

Hat ein Abgabenschuldner seiner Ehefrau unentgeltliche Belastungs- und Veräußerungsverbote an seinen Liegenschaften eingeräumt, werden diese Belastungs- und Veräußerungsverbote in der Folge von der Republik Österreich - zur Besicherung und Hereinbringung der Abgabenforderung gegen den Ehemann laut Rückstandsausweis des Finanzamts - nach der AnfO angefochten und wird dieses Verfahren über Antrag der bekl Ehefrau bis zur rechtskräftigen Beendigung des Abgabenverfahrens unterbrochen, kann sich die Bekl nicht darauf berufen, infolge der Unterbrechung liege ein "ruhensähnlicher" Zustand vor und die Kl habe das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt; diese Einwendung verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, zumal die bekl Ehefrau auf jeden Antrag der Kl, das Verfahren fortzusetzen, neue Gründe für eine weitere Unterbrechung vorgebracht hatte, sodass es in dem zum Zeitpunkt der Verjährungseinrede fast 12 Jahre anhängigen Verfahren bis dahin zu keiner Beweisaufnahme in der Hauptsache kam.

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