VO (EG) 40/94 idF VO (EG) 3288/94: Art 93, 94, 98
VO (EG) 44/2001 : Kapitel III
Das von einem nationalen Gericht als Gemeinschaftsmarkengericht ausgesprochene Verbot einer Markenverletzung erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte Gebiet der Union. Das Gemeinschaftsmarkengericht muss aber die territoriale Reichweite des von ihm ausgesprochenen Verbots begrenzen, wenn es feststellt, dass die Handlungen, die eine Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, sich auf einen Mitgliedstaat oder einen Teil des Gebiets der Union beschränken. Dies ist etwa der Fall, wenn derjenige, der das Verbot beantragt, die territoriale Reichweite seiner Klage beschränkt, oder wenn der Beklagte den Beweis erbringt, dass die Benutzung des fraglichen Zeichens insbesondere aus sprachlichen Gründen die Funktionen der Marke nicht beeinträchtigt oder nicht beeinträchtigen kann.