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Lebensversicherung für einen Dritten: Anhebung der Zustimmungsgrenze - BGBl

Info aktuellWirtschaftsrechtRdW 2011/248RdW 2011, 253 Heft 5 v. 16.5.2011

Wird die Lebensversicherung für den Fall des Todes eines anderen genommen und übersteigt die vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten, so ist gem § 159 Abs 2 VersVG zur Gültigkeit des Vertrages die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich.

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