Die Judikatur des VwGH zur Frage der Vertreterhaftung gemäß § 9 BAO ist durch eine weite - nach Meinung der Autoren ausufernde - Auslegung des Verschuldensbegriffs zulasten der potenziell Haftenden gekennzeichnet. Im Folgenden soll dargelegt werden, warum gerade bei der Auslagerung von Pflichten an qualifizierte Dritte sowie bei der Inanspruchnahme von professionellen Beratungsleistungen eine differenzierte Herangehensweise an diese Thematik praktikabel und notwendig wäre.