vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Kronzeugen im Kartellverfahren - Bemessung der Geldbuße

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2011/218RdW 2011, 221 Heft 4 v. 15.4.2011

KartG § 30

WettbG § 11 Abs 3

§ 11 Abs 3 WettbG richtet sich an die Bundeswettbewerbsbehörde und bestimmt das ihr offenstehende Ermessen bei der Behandlung von Kronzeugen. Die richtige Anwendung dieser Bestimmung durch die Verwaltungsbehörde unterliegt zwar keiner unmittelbaren Überprüfung durch das Kartellgericht, dieses hat jedoch bei Bemessung der Geldbuße die Mitwirkung eines betroffenen Unternehmens an der Aufklärung der Rechtsverletzung sowohl gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde als auch gegenüber dem Kartellgericht nach eigenem Ermessen als Milderungsgrund (§ 30 zweiter Satz KartG 2005) zu berücksichtigen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte