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Bundeshymne: Zusatz "und Töchter" zulässig

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2011/210RdW 2011, 217 Heft 4 v. 15.4.2011

B-VG Art 14 Abs 1, Art 19 Abs 1

UrhG § 21 Abs 1 und Abs 3

Im Anlassfall hat die werknutzungsberechtigte Republik Österreich den Text der Bundeshymne nicht ganz allgemein, sondern für einen konkreten Verwendungszweck - nämlich zur Unterstützung einer ministeriellen Informationskampagne für junge Menschen in Österreich zur Bildungsreform - dadurch abgeändert, dass in der ersten Strophe die vierte Zeile "Heimat bist du großer Söhne" durch den Zusatz "und Töchter" ergänzt und einige weitere Veränderungen in Sprachrhythmus und Reimfolge vorgenommen wurden, die im Stil zur rhythmisierten "Rock-Version" der Melodie passen.

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