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Nachträgliche Vereinbarung des angemessenen Mietzinses in Schriftform - E-Mail reicht nicht

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2011/138RdW 2011, 142 Heft 3 v. 16.3.2011

MRG § 16 Abs 1 Z 5, § 16 Abs 2

ABGB § 886

Nach mehr als einjähriger Dauer eines unbefristeten Mietverhältnisses kann gem § 16 Abs 1 Z 5 MRG ohne weitere Voraussetzungen, jedoch nur in Schriftform wirksam der angemessene Hauptmietzins vereinbart werden. Der Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses liegt nicht nur im Schutz des Mieters vor Übereilung, sondern auch in der Beweissicherung.

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