In der Rs Engelmann 2 hatte der EuGH zum wiederholten Male die Gelegenheit, zu einer nationalen Glücksspielregelung Stellung zu beziehen. Da es sich diesmal um einen österreichischen Fall handelte, war das mediale Echo in Österreich besonders groß; selbst in Tageszeitungen wurde darüber berichtet.3 Erwartungsgemäß orientierte sich der Gerichtshof an seiner Vorjudikatur.4 In seinem Urteil vom 9. 9. 2010 stellte er fest,