Der VfGH hat den Gesetzesprüfungsantrag des LG Wels zu § 54 Abs 1a ZPO (22 R 249/09p) abgewiesen. Die Rechtsfolge, dass das Gericht bei Fehlen fristgerechter Einwendungen gegen die Kostennote des Gegners auch Kosten zusprechen müsste, deren Verzeichnung auf Schreib- bzw Rechenfehlern oder anderen offenbaren Unrichtigkeiten beruht, sei zwar tatsächlich als unsachlich zu bewerten. Im Rahmen verfassungskonformer Interpretation sei die Norm jedoch dahin auszulegen, dass das Gericht solche Fehler dennoch zu korrigieren hat. VfGH 3. 12. 2010, G 280/09.