Erste Rsp zur Bestimmung des § 11 Abs 1 BPG
BPG §§ 1, 11
1. Auf Betriebspensionszusagen in Form direkter Leistungszusagen an Fremdgeschäftsführer einer GmbH, die nicht an der Gesellschaft beteiligt, sondern als AN angestellt sind, ist das BPG zur Gänze anzuwenden, weil § 1 Abs 2 BPG den Geltungsbereich des Abs 1 nicht einschränkt, sondern partiell erweitert.