ArbVG § 97 Abs 1 Z 1, § 144
Bei einer BV, die zum ganz überwiegenden Teil nicht das Verhalten der AN im Betrieb regelt, sondern in erster Linie Verhaltenspflichten für den Betriebsinhaber festlegt (hier: betreffend vorbeugende Maßnahmen gegen Mobbing), handelt es sich nicht um eine Angelegenheit des § 97 Abs 1 Z 1 ArbVG, die von der Schlichtungsstelle geregelt werden kann.