BVergG § 129 Abs 2
Bestandsfeste "Kann-Bestimmungen" - also Bestimmungen in Ausschreibungsunterlagen, wonach ein Auftraggeber Angebote von Bietern ausscheiden kann - räumen dem Auftraggeber einen Ermessensspielraum ein. Dieses Ermessen ist im Sinne der Grundsätze des Vergabeverfahrens auszuüben.