ABGB § 1330 Abs 2, § 1489
UWG §§ 7, 20 Abs 2
1. Das im vorliegenden Fall als Lauterkeitsverstoß vorgeworfene Verhalten betrifft näher umschriebene "Äußerungen in Werbeunterlagen" bzw das "Verwenden" bestimmter Unterlagen "gegenüber Kunden". In beiden Fällen handelt es sich um einzelne Handlungen, für die iZm dem Beginn der Verjährungsfrist deren Abschluss auch dann maßgebend ist, wenn der Eingriff noch Fortwirkungen zeitigt. Ein beim Adressaten durch eine Äußerung oder Übergabe einer Unterlage entstandener Eindruck begründet keinen gesetzwidrigen Dauerzustand, der die Verjährung gem § 20 Abs 2 UWG hemmen könnte.