ABGB §§ 6, 914
GmbHG §§ 21, 50 Abs 1
Nach der vorliegenden Satzung hat die GmbH einen oder mehrere Geschäftsführer. Hat die Gesellschaft zwei oder mehrere Geschäftsführer und ergibt sich deren Vertretungsbefugnis nicht schon aus der vertraglich angeordneten Bestellung, wird die Vertretungsart durch Gesellschafterbeschluss bestimmt.