ABGB §§ 871, 872, 875, 922
MaklerG § 3 Abs 4
Die Betriebssicherheit der Elektroinstallationen ist eine gewöhnliche vorausgesetzte Eigenschaft einer Eigentumswohnung, für die der Verkäufer gem § 922 Abs 1 ABGB mangels abweichender Vereinbarung Gewähr zu leisten hat.