Die einschlägigen Novellen zum TKG 20031 und zum KSchG2 haben die Rechtslage bei unerbetenen Werbungen etwas verschärft, wenn auch einige weiter gehende Vorhaben des Ministerialentwurfs nicht umgesetzt wurden: So sah der Minsterialentwurf zB noch vor, dass auf Verlangen eines Angerufenen "unverzüglich … eine Kopie seiner Zustimmungserklärung"3 zugesendet werden sollte, oder dass Zustimmungserklärungen nach drei Jahren erlöschen.4 Neben diesen Rechtsänderungen haben manche der zahlreichen Abmahnungen letztlich zu einer höchstgerichtlichen Rsp geführt, welche die Rechtslage konkretisiert. - In Summe Grund genug für einen aktuellen Überblick.