§ 62 Abs 1 KFG 1967 regelt die Haftung des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO) für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen. Vom Schutzzweck dieser Bestimmungen sind nur die Unfallopfer umfasst; juristische Personen (wie zB andere Versicherungsunternehmen oder Einrichtungen der sozialen Sicherheit) sind nicht berechtigt, auf sie übergegangene Ansprüche des Geschädigten gegen den Unfallverursacher oder dessen Versicherungsunternehmern gegenüber der Entschädigungsstelle geltend zu machen. OGH 28. 9. 2011, 7 Ob 48/11a.