Die tägliche Arbeitszeit eines Berufsmusikers am Arbeitsort wies eine Arbeitspause von 14 Uhr bis 19 Uhr auf. Selbst eine so lange tägliche Arbeitspause bildet für sich idR keinen beruflichen Grund für einen Zweitwohnsitz am Arbeitsort. Anderes kann gelten, wenn am Wohnort nicht mehr eine Ruhezeit von 8 Stunden sichergestellt ist.