ASVG § 175 Abs 1
B-KUVG: § 90
Der Unfallversicherungsschutz während einer Dienstreise kann sich auch auf solche Tätigkeiten erstrecken, die sonst dem privaten Bereich zuzuordnen sind (wie zB Schlafen, Essen, Waschen, Wechseln der persönlichen Wäsche udgl), wenn gefahrbringende Umstände den Unfall wesentlich bedingt haben, die in ihrer besonderen Eigenart dem Beschäftigten am Wohn- oder Beschäftigungsort nicht begegnet wären. Dies ist jedoch zu verneinen, wenn ein AN auf einer Dienstreise beim Ausstieg aus einer - wenn auch ungewöhnlich hohen - Duschwanne auf den nassen Plastikfliesen vor der Dusche ausrutscht und zu Sturz kommt. Nasse Fliesen vor einer Dusche sind nicht ungewöhnlich und die latent vorhandene Gefahr, in Duschräumen auf nassen Fliesen auszurutschen, ist allgemein bekannt.