§ 7k AVRAG ermächtigt die Bezirksverwaltungsbehörde, zur Sicherheitsleistung für die Verfolgung oder den Vollzug einer Übertretung gem § 7i Abs 3 AVRAG, dem Auftraggeber (Beschäftiger) aufzutragen, einen Teil des noch zu leistenden Werklohnes oder Überlassungsentgelts als Sicherheit zu erlegen. Damit nimmt das AVRAG einen Dritten zur Sicherstellung der Verwaltungsstrafsanktion nach § 7i AVRAG in die Pflicht. Bei näherer Betrachtung wirft die Neuregelung einige Fragen auf.