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Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber bei Lohndumping11Gekürzte Fassung eines Vortrags im Rahmen der Tagung "Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz 2011" am 5. 10. 2011 an der Universität Linz.

ArbeitsrechtUniv.-Prof. Dr. Reinhard ReschRdW 2011/696RdW 2011, 672 Heft 11 v. 17.11.2011

§ 7k AVRAG ermächtigt die Bezirksverwaltungsbehörde, zur Sicherheitsleistung für die Verfolgung oder den Vollzug einer Übertretung gem § 7i Abs 3 AVRAG, dem Auftraggeber (Beschäftiger) aufzutragen, einen Teil des noch zu leistenden Werklohnes oder Überlassungsentgelts als Sicherheit zu erlegen. Damit nimmt das AVRAG einen Dritten zur Sicherstellung der Verwaltungsstrafsanktion nach § 7i AVRAG in die Pflicht. Bei näherer Betrachtung wirft die Neuregelung einige Fragen auf.

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