ABGB § 1014
EO § 45a
1. § 45a EO ermöglicht die kurzfristige Aufschiebung eines Zwangsversteigerungsverfahrens auf Antrag oder mit Zustimmung der betreibenden Partei, enthält aber keine Verpflichtung der betreibenden Partei (hier: eine Bank). Das Verfahren von der Fälligstellung der Kreditforderung bis zur Rechtskraft des Exekutionstitels und das Zwangsversteigerungverfahren bis zur Versteigerungstagsatzung schaffen einen Zeitraum, der vom Kreditschuldner dazu genutzt werden kann, für die als Pfand bestellte Liegenschaft einen Käufer zu suchen. Bestehen und Ausmaß allfälliger vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten der Bank als Pfandgläubigerin müssen daher nicht weiter untersucht werden.