IO §§ 6 ff, 97 Abs 1, § 119 Abs 5
ZPO § 234
Die Veräußerung einer in Streit verfangenen Sache oder Forderung hat auf einen anhängigen Prozess nach § 234 ZPO keinen Einfluss. Hat daher der Werkbesteller Schadenersatzklage wegen angeblich mangelhaft erbrachter Werkleistungen erhoben und ist in der Folge über sein Vermögen der Konkurs eröffnet worden, ist der Masseverwalter selbst dann zur Geltendmachung der Forderung nach Eintritt in das Verfahren weiterhin aktiv legitimiert, wenn der Werkbesteller die Klagsforderung noch vor Konkurseröffnung verkauft hat.