RL 89/104/EWG: Art 5 Abs 1 Buchstabe a und Abs 2
VO (EG) 40/94: Art 9 Abs 1 Buchstabe a und Buchstabe c
In Konkretisierung seiner Rechtsprechung zur Verwendung von Markennamen als Schlüsselwörter im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes (Keyword-Advertising) hat der EuGH im vorliegenden britischen Fall klargestellt, dass der Markeninhaber einem Mitbewerber die Benutzung eines mit seiner Marke identischen Schlüsselworts für identische Waren oder Dienstleistungen verbieten kann, wenn diese Benutzung eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann (herkunftshinweisende Funktion, Werbefunktion, Investitionsfunktion).