EO §§ 331 ff
PSG § 3 Abs 3, § 9 Abs 1 und Abs 2 Z 1 bis 8, § 17 Abs 1 und Abs 2, § 36 Abs 4
1. Die dem Stifter gegenüber einer Privatstiftung zustehenden Gesamtrechte unterliegen ungeachtet der Bestimmung des § 3 Abs 3 PSG der Exekution nach §§ 331 ff EO, wenn er sich das Recht auf Widerruf vorbehielt und nach der Stiftungserklärung oder nach § 36 Abs 4 PSG zumindest zum Teil Letztbegünstigter ist oder sich ein Änderungsrecht vorbehielt. Ein kumulativer Vorbehalt beider Gestaltungsrechte ist keine Voraussetzung für eine Exekution nach §§ 331 ff EO. Der Exekution unterliegen grundsätzlich das Änderungsrecht des Stifters und sein Recht, die Begünstigten zu bestellen.