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Privatstiftung: Kein nachträglicher Widerrufsvorbehalt möglich

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2011/683RdW 2011, 658 Heft 11 v. 17.11.2011

Erste Rsp zur Frage, ob sich der Stifter durch Ausübung seines Änderungsrechts nachträglich ein Widerrufsrecht verschaffen kann

PSG § 33 Abs 1 und Abs 2, § 34

Der Widerrufsvorbehalt muss bereits im Rahmen der Errichtung der Stiftungsurkunde oder spätestens bei Änderung der Stiftungsurkunde vor Entstehen der Privatstiftung aufgenommen werden. Andernfalls hat sich der Stifter endgültig dieses Gestaltungsrechts begeben.

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