Erste Rsp zur Frage, ob sich der Stifter durch Ausübung seines Änderungsrechts nachträglich ein Widerrufsrecht verschaffen kann
PSG § 33 Abs 1 und Abs 2, § 34
Der Widerrufsvorbehalt muss bereits im Rahmen der Errichtung der Stiftungsurkunde oder spätestens bei Änderung der Stiftungsurkunde vor Entstehen der Privatstiftung aufgenommen werden. Andernfalls hat sich der Stifter endgültig dieses Gestaltungsrechts begeben.