EMRK Art 8
StPO idF vor 2008 §§ 112, 363a
1. Wurden beim unverdächtigen Parteienvertreter (hier: RA GmbH) eine Durchsuchung ua der Geschäftsräumlichkeiten durchgeführt und Ordner und Akten sichergestellt, ist die RA GmbH unter Behauptung einer Verletzung in Grundrechten (hier: ua Art 8 EMRK) legitimiert, einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens zu stellen.