Festhalten an der ständigen Rechtsprechung
KSchG §§ 28, 29
Hat der Verwender von rechtswidrigen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Abmahnung durch einen klageberechtigten Verband seinen Unterlassungserklärungen Einschränkungen durch neu formulierte Ersatzklauseln mit dem Bemerken beifügt, diese seien von der Unterlassungserklärung als "nicht sinngleich" ausgenommen, liegt keine vollständige Unterwerfung iSd § 28 Abs 2 KSchG vor und wird daher die Wiederholungsgefahr im Sinne dieser Bestimmung nicht beseitigt.