An der Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens ändert auch nichts, dass der weitere Beschlussinhalt die Abweisung der Anträge des Schuldners auf Restschuldbefreiung und auf Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens gem § 213 Abs 4 KO (nunmehr: IO) umfasst. Die Rechtsmittelfrist wird daher bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei in Lauf gesetzt.