Seit 2011 unterliegen Glücksspiele ohne Einsatz einer Glücksspielabgabe. Da der ursprüngliche Glücksspielbegriff lediglich auf entgeltliche Glücksspiele abzielt, stellt sich die Frage, ob unentgeltliche Spiele (ohne Einsatz) im Glücksspielbegriff überhaupt gedeckt sind. Mangels Entgeltlichkeit und Spielerschutzargumenten stellt die Glücksspielabgabe einen Fremdkörper im Glücksspielgesetz dar.*