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Datenrückgabe an Auftraggeber - keine gesetzliche Verpflichtung zur Verwendung eines bestimmten Datenformats

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2010/530RdW 2010, 517 Heft 8 v. 16.8.2010

ABGB §§ 1009, 1295 Abs 2

DSG 2000: § 11 Abs 1 Z 5 1. Fall

Nach § 11 Abs 1 Z 5 1. Fall DSG 2000 hat der Dienstleister bei der Verwendung von Daten für den Auftraggeber nach Beendigung der Dienstleistung die Verpflichtung, alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten enthalten, dem Auftraggeber zu übergeben. Aus dieser Bestimmung kann keine Verpflichtung abgeleitet werden, die vorhandenen Daten in einem ganz bestimmten, für den Auftraggeber am besten zu handhabenden Format zu übergeben. Eine derartige Verpflichtung ist ebenso wenig aus § 1009 ABGB abzuleiten.

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