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Nicht ausgefüllte und mehrfach ausgefüllte Bieterlücken

WirtschaftsrechtJudikaturbearbeitet von RA Dr. Matthias ÖhlerRdW 2010/526RdW 2010, 515 Heft 8 v. 16.8.2010

BVergG § 98 Abs 8, § 106 Abs 7, § 129 Abs 1 Z 7

Das Nicht-Ausfüllen von Bieterlücken ist dann ein behebbarer Mangel, wenn der Bieter nach Angebotsöffnung keine Wahl zwischen mehreren Möglichkeiten des Ausfüllens dieser Bieterlücke hat.

In Bieterlücken sind Mehrfachnennungen von ausschreibungskonformen Produkten zulässig.

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