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Anspruch auf Urheberbezeichnung

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2010/518RdW 2010, 511 Heft 8 v. 16.8.2010

Klarstellung der Rechtsprechung zu § 20 Abs 1 UrhG

UrhG § 20 Abs 1, §§ 41, 57 Abs 4

Der Anspruch auf Urheberbezeichnung gem § 20 Abs 1 UrhG hängt von einer diesbezüglichen Entscheidung des Urhebers ab. Diese Entscheidung muss nicht unbedingt durch eine förmliche Erklärung erfolgen. Vielmehr genügt es, wenn der Urheber anlässlich der Veröffentlichung des Werks oder bei der Übergabe eines Werksstücks an einen Dritten erkennen lässt, dass er die Bezeichnung

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