vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Gebühr für Rufnummernmitnahme

Info aktuellWirtschaftsrechtRdW 2010/495RdW 2010, 489 Heft 8 v. 16.8.2010

Nach Art 30 Abs 2 RL 2002/22/EG müssen die nationalen Regulierungsbehörden dafür sorgen, dass die Betreiber von Mobilfunknetzen die Preise iZm der Nummernübertragbarkeit (Rufnummernportierung, Rufnummernmitnahme) kostenorientiert bestimmen und etwaige direkte Gebühren die Verbraucher nicht abschrecken, einen Anbieterwechsel vorzunehmen. Nach Ansicht des EuGH muss die Regulierungsbehörde bei Beurteilung, ob die direkte Gebühr abschreckend wirkt, zwar die Kosten berücksichtigen, die den Mobilfunknetzbetreibern iZm der Erbringung der Dienstleistung der Nummernübertragung entstehen. Der Höchstbetrag der Gebühr für die Rufnummernmitnahme kann aber unterhalb der den Betreibern entstehenden Kosten festgesetzt werden, wenn eine allein anhand dieser Kosten berechnete Gebühr die Nutzer davon abschrecken könnte, von der Möglichkeit der Übertragung Gebrauch zu machen. EuGH 1. 7. 2010, C-99/09 , Polska Telefonia Cyfrowa.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte