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Staatliche Beihilfe ohne Zustimmung der EU-Kommission - lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2010/440RdW 2010, 401 Heft 7 v. 17.7.2010

AEUV Art 107 Abs 1, Art 108 Abs 3

UWG § 1 Abs 1 Z 1

Gemäß Art 108 Abs 3 AEUV darf ein Mitgliedstaat die beabsichtigte Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat. Der eine Förderung fremden Wettbewerbs bewirkende Verstoß gegen dieses Durchführungsverbot ist eine sonstige unlautere Handlung iSv § 1 Abs 1 Z 1 UWG. Der lauterkeitsrechtliche Unterlassungsanspruch nach § 1 Abs 1 Z 1 UWG eines Mitbewerbers des Beihilfenempfängers besteht schon dann, wenn die belangte Stelle objektiv gegen das behilfenrechtliche Durchführungsverbot nach Art 108 Abs 3 AEUV verstoßen hat (Wiederholungsgefahr) oder zu verstoßen droht (Erstbegehungsgefahr); auf die Vertretbarkeit der diesem Verhalten zugrunde liegenden Rechtsansicht kommt es nicht an.

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