Das IRÄG 2010 hat einerseits den § 25 IO an das neue Verfahrensgebäude der IO angepasst, andererseits auch erstmals die Frage, ob ein Austritt wegen Entgeltrückständen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung zulässig ist, gesetzlich geregelt. § 25 Abs 3 IO sieht vor, dass eine solche Austrittserklärung unwirksam ist. Im Folgenden werden die sich aus dieser Bestimmung ergebenden Probleme analysiert.