UWG § 2
Die Bekl hat die Richtigkeit der von ihr in Anspruch genommenen Spitzenstellung (hier: Behauptung, Österreichs "Technologieführer" im Bereich der Hörgeräteakustik zu sein) zu bescheinigen. Der Umstand, dass die Beklagte die Bescheinigung möglicherweise nur durch Offenlegung von Betriebsgeheimnissen erbringen könnte, fällt in ihre Sphäre. Er kann nicht zum Wegfall der Bescheinigungslast führen.