UWG §§ 1, 14
WinkelschreibereiV: § 1
Keine aufzugreifende Fehlbeurteilung: Wirft ein Rechtsanwalt einem Rechtspfleger Winkelschreiberei vor und hat dieser die letzte allenfalls wettbewerbswidrige Tätigkeit - Verfassen eines Grundbuchsgesuchs für eine Verwandte - im Juni 2006 verrichtet, ist die absolute Verjährungsfrist für die im September 2009 erhobene Klage verstrichen, selbst wenn das Grundbuchsgesuch von der Verwandten erst im September 2006 eingereicht worden ist: Der Rechtspfleger hatte weder rechtliche Einflussmöglichkeit auf die Einreichung des Grundbuchsgesuchs durch seine Verwandte als Partei des zu verbüchernden Vertrags, noch unterstützte ihre Einreichung den Rechtspfleger bei Ausübung der Winkelschreiberei. Die Einreichung bei Gericht ist daher keine ihm zurechenbare (weitere) lauterkeitsrechtswidrige Tätigkeit.