UGB §§ 377, 381 Abs 2
Ein zwischen Unternehmern geschlossener Vertrag über die Erstellung von Einreichunterlagen für die behördliche Bewilligung eines Gewerbeobjekts und die Erlangung einer Förderung ist kein Werkvertrag über die Herstellung einer körperlichen beweglichen Sache iSd § 381 Abs 2 UGB. Die in § 377 UGB vorgesehene Rügeobliegenheit bei Mängeln ist daher nicht anwendbar.